Geändertes Eichrecht ab 1. Januar 2015

Am 1. Januar 2015 sind das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten. Sie lösen damit das Eichgesetz (EichG) und die Eichordnung (EO) ab.

Wir stellen Ihnen die wesentlichen Neuerungen vor, die bei der Nutzung neuer oder erneuerter Messgeräte (Waagen), und der Eichung von Messgeräten zu beachten sind. Umfassende Informationen zum geänderten Eichrecht  finden Sie auf den Internetseiten der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) unter www.agme.de.

Die wesentlichen Neuerungen, bei denen wir Sie gerne unterstützen:

»Antrag auf Eichung« (§ 37 Abs. 3 und § 38 MessEG)
Das MessEG verpflichtet die Verwender von Messgeräten, die Eichung rechtzeitig zu beantragen. Erfolgt der Antrag auf Eichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist, wird das Messgerät einem geeichten Messgerät dann gleichgestellt, wenn es dem zuständigen Eichamt nicht mehr möglich ist, die Eichung bis zum Ablauf der Eichfrist durchzuführen. Das Messgerät darf dann bis zur Eichung weiter verwendet werden.

»Anzeigepflicht« (§ 32 Abs. 1 und 2 MessEG)
Wer neue oder erneuerte Messgeräte (außer Maßverkörperungen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Pflicht gilt nicht für Zusatzeinrichtungen.

»Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen« (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG)
Verwender von Messgeräten müssen sicherstellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens jedoch für 5 Jahre, aufbewahrt werden.

Wie hilft Ihnen PFREUNDT bei den geänderten Anforderungen:

»Antrag auf Eichung«
Wie bisher bieten wir Ihnen unsere kompetente Leistung rund um die Eichung an. Wir koordinieren den Eichtermin zwischen Ihnen, dem Eichamt und organisieren alle benötigten Gerätschaften zum Eichtermin.

Wenn Sie Ihren Auftrag zur Organisation der Eichung bis zum 30. September erteilen, können wir sicherstellen, dass die Eichung Ihrer Waage fristgerecht vor Ablauf der Eichfrist beim zuständigen Eichamt beantragt wird.

Anzeigepflicht neuer oder erneuerter Waagen   
Nach dem Einbau einer neuen Waage, oder einer wesentlichen Veränderung Ihrer Waage, bieten wir Ihnen selbstverständlich eine Konformitätsbewertung in gewohnter Qualität an.

Anschließend  müssen Sie innerhalb von 6 Wochen die Verwendung der Waage bei der zuständigen Eichbehörde anzeigen. Nutzen Sie dafür die zentrale Meldeplattform unter www.eichamt.de, oder beauftragen Sie uns und wir übernehmen das für Sie.

Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen
Sollten Ihre Unterlagen einmal nicht vollständig sein, können wir helfen. Schon heute archivieren wir die vollständige Dokumentation der durchgeführten Service-Einsätze.

Als qualifiziertes Unternehmen sind wir ein zertifizierter Instandsetzer nach §54/§55 MessEV, der einer umfassenden Dokumentationspflicht unterliegt.

Eine Zusammenarbeit mit der PFREUNDT GmbH lohnt sich immer – profitieren Sie von der Erfahrung und der Qualifikation des deutschen Weltmarktführers für mobile Wägesysteme!

Haben Sie Fragen – rufen Sie uns an: +49 (0) 28 62 / 98 07-200

Wir beraten Sie gerne!